Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen J.B.B. Pack B.V.

KvK (Handelskammer NL) 30231735 Utrecht

1 Definitionen Lieferant

J.B.B. Pack B.V., Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, eingetragener Sitz in Oudewater, Niederlande, Geschäftsadresse: Honderdland 128 in 2676 LT Maasdijk, Niederlande, ihre Vertreter sowie Bevollmächtigten oder ferner alle, die diese AGB verwenden;


Kunde: Die in dem Vertrag genannte Vertragspartei, mit der der Lieferant einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten abschließt oder derjenige, an den der Lieferant Waren und/oder Dienstleistungen gleich welcher Art liefert bzw. erbringt; Vertrag: Die zwischen dem Kunden und Lieferanten geschlossene Vereinbarung über die vom Lieferanten zu erbringenden Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten hinsichtlich der durch den Lieferanten zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen; Dienstleistungen: Alle durch den Lieferanten zu erbringenden, vertragsgegenständlichen Entwicklungs-, Beratungs- oder Designtätigkeiten; Ausführung: Alle Tätigkeiten einschließlich der Lieferung von Waren, die der Lieferant - nach eigenem Design oder nicht- verrichten muss, um die Arbeit durchzuführen; Spezifikationen: Wünsche, Anforderungen und Zielsetzungen des Kunden hinsichtlich des Designs, auf dessen Grundlage der Lieferant ein Angebot erstellt hat; Produktionsmuster: Das Endergebnis vorheriger Entwurfsmuster, das vom Kunden genehmigt wurde und auf das sich der Vertrag bezieht; 


Tätigkeiten: Alle anfallenden Arbeiten, bestehend aus Dienstleistungen, Ausführungs- und Designarbeiten.


2 Geltungsbereich
2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten diese AGB für alle Offerten, Preisangaben und Angebote des Lieferanten sowie für alle Verträge und/oder Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Kunden. Diese Bedingungen ersetzen alle vorherigen mündlichen und/oder schriftlichen Mitteilungen, Vorschläge, Gewährleistungen und Zusagen. 2.2 Zusätzliche und/oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden, zu denen auch Einkaufsbedingungen gehören, sind nicht Teil des Vertrags zwischen dem Lieferanten und Kunden und gelten daher nicht für den Lieferanten, sofern der Lieferant diesen Bedingungen nicht schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat. 2.3 Bestehen zwischen diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen und den AGB des Kunden Abweichungen, so sind die AGB des Lieferanten maßgebend. 2.4 Bei zwischenzeitlicher Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die geänderte Fassung Bestandteil eines jeden Vertrags, der nach dem Inkrafttreten der Änderung zwischen dem Lieferanten und Kunden geschlossen wird.


3 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
3.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Angebote basieren auf den vom Kunden bereitgestellten Daten.
Sollten sich diese Daten als nicht korrekt erweisen, hat der Lieferant das Recht, sein Angebot zu ändern oder zurückzuziehen. Der Kunde trägt das Risiko für etwaige Schäden, die auf Grund von Fehlern oder Mängeln in den von ihm erstellten Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionen, Plänen sowie Durchführungsbestimmungen oder anderen Spezifikationen, die die Grundlagen für die Tätigkeiten darstellen, entstanden sind. 3.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (wie etwa Zeichnungen, technische Beschreibungen, Produktmuster etc.) sind so genau wie möglich erstellt worden, sind jedoch unverbindlich und bleiben (geistiges) Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung des Lieferanten verwendet, kopiert oder Dritten zur Verfügung gestellt oder veröffentlicht werden. 3.3 Das Angebot des Lieferanten ist dreißig Tage ab dem Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot nicht anders angegeben. Falls ein Angebot nicht innerhalb dieser Frist schriftlich akzeptiert wurde, erlischt das Angebot, es sei denn, der Lieferant hat die Gültigkeitsdauer des Angebots schriftlich verlängert.
3.4 Der Lieferant hat das Recht, die mit der Angebotserstellung verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, sofern der Kunde darüber vorab in Kenntnis gesetzt wurde. 3.5 Das Widerrufen eines Angebots innerhalb einer Frist ist auch dann möglich, wenn dieses verbindlich abgegeben wurde. 3.6 Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und Kunden kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden zustande. Umfang und Inhalt des Vertrags ergeben sich aus der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.


4 Preise und Tarife
4.1 Verkauf, Lieferung und Bereitstellung von Waren bzw. die Ausübung von Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen erfolgen zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisen und Tarifen. 4.2 Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die vom Lieferanten berechneten Preise und Tarife zuzüglich Umsatzsteuer und zuzüglich sonstiger gesetzlicher Abgaben. 4.3 Der Lieferant behält sich das Recht auf Preis- und Tarifänderungen vor. Geänderte Preise und Tarife gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung. 4.4 Im Falle einer Preis- und/oder Tariferhöhung wird der Lieferant den Kunden hierüber in einem angemessenen Zeitrahmen in Kenntnis setzen. Ist der Kunde nicht mit der vom Lieferanten angekündigten Preis- und/oder Tariferhöhung einverstanden, ist er berechtigt, den Vertrag durch die Zusendung einer schriftlichen, außergerichtlichen Erklärung an den Lieferanten aufzulösen. Hat der Lieferant diese Erklärung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Preis- und/oder Tariferhöhung beim Kunden erhalten, zumindest aber ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde die Preis- und/oder Tariferhöhung in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte, gilt die Preis- und/oder Tariferhöhung als durch den Kunden akzeptiert.


5 Rechnungstellung und Zahlung.
5.1 Die Rechnungsstellung durch den Lieferanten erfolgt schnellstmöglich nach Abnahme der Lieferung seitens des Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders mit dem Kunden vereinbart.
5.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum an die vom Lieferanten ausgewiesene Bankverbindung zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart. 5.3 Die vom Kunden erfolgten Zahlungen dienen in erster Linie zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und erst danach zur Begleichung der ältesten offenstehenden und fälligen Rechnungen, selbst wenn der Kunde angibt, dass sich die Bezahlung auf eine neuere Rechnung bezieht. 5.4 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten mit einer Forderung seinerseits gegenüber dem Lieferanten zu verrechnen, aus welchem Grund auch immer. 5.5 Der Lieferant kann vom Kunden zu jedem Zeitpunkt Vorkasse, Barzahlung oder Sicherheitsleistungen für die Bezahlung verlangen. 5.6 Die unter A.5.2 genannte Zahlungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Bei Zielüberschreitung befindet sich der Kunde ohne Inverzugsetzung in Zahlungsverzug und der Lieferant ist berechtigt, die ab dem Fälligkeitsdatum gesetzlich geltenden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. 5.7 Zahlt der Kunde nicht innerhalb des Zahlungsziels, schuldet der Kunde dem Lieferanten neben den in A.5.6 genannten Zinsen zudem außergerichtliche Kosten. Die Höhe der Prozesskosten und außergerichtlichen Kosten entspricht mindestens 15 % der Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von 75,00 Euro, ungeachtet des Rechts des Lieferanten, dem Kunden die tatsächlich entstandenen Kosten, wozu etwaige Prozesskosten gehören, in Rechnung zu stellen, sollten diese die bereits berechnete Summe überschreiten. 5.8 Bei Nichtzahlung oder nicht fristgemäßer Zahlung durch den Kunden oder bei Nichterfüllung oder nicht angemessener Erfüllung etwaiger dem Kunden obliegenden Verpflichtungen ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen und weitere Lieferungen bzw. Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen einzustellen. Das Recht des Lieferanten, die Erfüllung des Vertrags oder Ersatz des ihm entstandenen Schadens als Folge der Auflösung zu verlangen, bleibt davon unberührt.


6 Lieferung und Liefertermine, Gefahrenübergang
6.1 Alle vom Lieferanten genannten oder vereinbarten (Liefer-) Fristen wurden nach bestem Wissen auf Grundlage der dem Lieferanten bei Vertragsabschluss bekannten Informationen festgesetzt. Der Lieferant bemüht sich in zumutbarer Weise, die vereinbarten (Liefer-) Fristen möglichst einzuhalten. 6.2 Alle vom Lieferanten festgelegten Lieferfristen sind Zielfristen und daher keine Ausschlussfristen. 6.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunden auszusetzen, solange der Kunde nicht allen Zahlungsverpflichtungen seinerseits aus einem mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsverhältnis nachgekommen ist. Diese Aussetzung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten vollständig nachgekommen ist. 
6.4 Der Lieferant ist nicht an (Liefer-) Fristen gebunden, wenn diese nach Vertragsabschluss durch von ihm nicht zu vertretende Umstände nicht eingehalten werden können. Des Weiteren ist der Lieferant nicht an eine Lieferfrist gebunden, wenn die Vertragsparteien einer Änderung des Vertrags hinsichtlich des Inhalts oder Umfangs (Mehrleistung, Änderung von Spezifikationen etc.) zugestimmt haben. Falls eine Überschreitung nur eines einzigen Termins droht, werden Lieferant und Kunde nach Möglichkeit Rücksprache miteinander halten. 6.5. Sofern und soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart sowie unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4.2. dieser Geschäftsbedingungen erfolgen Lieferungen frei Werk (oder frei Haus) des Kunden oder an einem anderen vom Kunden rechtzeitig angegebenen Ort. Bei Bestellungen und Lieferungen, die einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden Verwaltungskosten zu berechnen. 6.6. Lieferungen erfolgen immer und dauerhaft auf Gefahr des Kunden ab Ankunft am vertraglich vereinbarten Lieferort. 6.7 Geringe Abweichungen beim Farbdruck stellen keinen Grund für Reklamation dar. 6.8 Der Lieferant ist berechtigt, bei der Liefermenge eine Maßtoleranz zu handhaben, ohne den Kunden darüber in Kenntnis setzen zu müssen. Diese Maßtoleranz beträgt für Produkte aus Papier und Folie bis zu einem Gewicht von 300 kg pro Posten maximal 20 % der bestellten Menge. Bei einem Gesamtgewicht von über 300 kg pro Posten beträgt die Maßtoleranz maximal 15 %. 6.9 Der Lieferant ist berechtigt, eine Maßtoleranz bei Grammgewicht, Dicke und Format von 15 % zu liefern, ohne den Kunden darüber in Kenntnis setzen zu müssen.


7. Transport und Verpackung
Sofern dem Lieferanten keine weiteren schriftlichen Anweisungen vom Kunden erteilt wurden, bestimmt der Lieferant Verpackungsart, Transport, Versand etc. der Ware vollständig nach eigenem Ermessen und mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt, ungeachtet der Bestimmungen zur Transportgefahr in Artikel 6.6 dieser AGB.
7.2. Etwaige spezifische Wünsche des Kunden bezüglich Verpackung und/oder Transport inklusive Umlagerung innerhalb des Betriebs oder Betriebsgeländes werden nur bei Kostenübernahme durch den Kunden umgesetzt. Der Lieferant ist weiterhin berechtigt, spezielle Wünsche des Kunden bezüglich Verpackung und/oder Transport nicht zu berücksichtigen, sofern diese Wünsche nicht vorab ausdrücklich zwischen Lieferanten und Kunden vereinbart wurden.


8 Höhere Gewalt
8.1 Unter höherer Gewalt ist jegliche Behinderung der Vertragsleistung zu verstehen, die dem Lieferanten oder Kunden nicht angerechnet wird, da sie ohne deren Verschulden verursacht wurde, und die weder auf Grundlage des Gesetzes, des Rechtsgeschäfts oder der allgemeinen Verkehrsauffassung dem Lieferanten oder Kunden zu Lasten gelegt werden kann. Höhere Gewalt umfasst auch die höhere Gewalt bei Zulieferern des Lieferanten, das Nichteinhalten von Verpflichtungen der Zulieferer, die dem Lieferanten vom Kunden vertraglich vorgeschrieben sind, ebenso wie Mangelhaftigkeit von Sachen, Materialien, Software von Dritten, deren Gebrauch dem Lieferanten vom Kunden vorgeschrieben wurden. 8.2. Im Falle vorübergehender höherer Gewalt einschließlich vorübergehend fehlender Lagerbestände des vom Kunden bestellten Artikels/Produkts ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer des Umstands vorübergehender höherer Gewalt zu verlängern. 8.3. Im Falle dauerhafter höherer Gewalt einschließlich der Umstände, auf die der Lieferant oder Kunde keinen Einfluss haben oder den Umständen nach nicht haben können und die die Lieferung oder Bereitstellung von Waren oder Produkten bzw. die Erbringung von Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen verhindern einschließlich der Tatsache, dass eine gekaufte Ware ausverkauft ist, sind Lieferant bzw. Kunde berechtigt, den Vertrag außergerichtlich aufzulösen. Im Falle höherer Gewalt kann der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm erlittenen Schadens gegenüber dem Lieferanten geltend machen, und zwar ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 6:78 BW (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch).


9 Maßtoleranzen, Reklamationen und Beschwerden; Rücksendungen
9.1 Die in Artikel 3.6 dieser Bedingungen genannte Auftragsbestätigung enthält die zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Maßtoleranzen hinsichtlich des Produktmusters.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde dem Lieferanten etwaige Beschwerden bezüglich der gelieferten oder bereitgestellten Waren oder Produkte bzw. geleisteten Tätigkeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung oder Bereitstellung der Ware oder Produkte bzw. nach Beginn der Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen schriftlich und unter genauer Beschreibung der Beanstandungen mitzuteilen. In Ermangelung einer solchen Mitteilung verfällt jeglicher Anspruch gegenüber dem Lieferanten bezüglich der Mängel an gelieferten oder bereitgestellten Waren oder Produkten bzw. an geleisteten Tätigkeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen. 9.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist es dem Kunden ausschließlich gestattet, Waren oder Produkte an den Lieferanten zurückzusenden, wenn andere als die bestellten und/oder beschädigte Waren oder Produkte an den Kunden geliefert oder bereitgestellt wurden. 9.4 Der Kunde ist verpflichtet, zurückgehende Waren oder Produkte zusammen mit den Lieferpapieren und/oder dem Originaladressaufkleber in einer geeigneten Verpackung zurückzusenden, und er muss die Gründe für die Rücksendung schriftlich angeben, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Der Lieferant wird nach Erhalt der retournierten Waren oder Produkte, sofern er die Rücksendung als begründet anerkennt, schnellstmöglich die vom Kunden bestellten und/oder unbeschädigte Güter oder Produkte liefern oder bereitstellen.


10 Vorbehalt von Eigentum und Rechten, Spezifikation und Zurückbehaltung
10.1 Alle vom Lieferanten an den Kunden gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis der Kunde vollständig seine (Zahlungs-) Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten hinsichtlich aller im Rahmen des Vertrags vereinbarten Lieferungen oder Bereitstellungen von Waren oder Produkten und/oder Erbringung von Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen erfüllt hat, einschließlich aller Forderungen aus Nichterfüllung solcher vertraglichen Verpflichtungen. 10.2 Der Kunde verpflichtet sich bereits jetzt, für dann auf erstes Auffordern des Lieferanten eine Sicherungsübereignung aller im Artikel 9.1 genannten Rechtssachen einzuräumen, soweit sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellt, dass der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an diesen Rechtssachen erloschen ist, oder dem Lieferanten auf sonstige Weise Sicherheiten zu stellen. 
10.3 Stellt der Kunde (auch) durch Umbildung des Liefergegenstandes eine neue Sache her, so wird diese Umbildung stets nur für den Lieferanten vorgenommen, und besitzt der Kunde die neue Sache für den Lieferanten bis der Kunde sämtliche vertraglich geschuldeten Beträge bezahlt hat; der Lieferant erwirbt in dem Fall bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden sämtliche Eigentumsrechte an der neuen Sache. 10.4 Etwaige Rechte werden im gegebenen Falle dem Kunden stets unter der Bedingung gewährt oder übertragen, dass der Kunde die vorher vereinbarte Vergütung rechtzeitig und vollständig bezahlt. 10.5 Gegen sämtliche Sachen, die sich vom oder im Namen des Kunden im Besitz des Lieferanten befinden, unabhängig von der Ursache und ungeachtet des Grundes, steht dem Lieferanten das Recht auf Zurückbehaltung zu, bis der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten erfüllt hat. 10.6 Der Lieferant ist verpflichtet, die im Artikel 10.5 erwähnten Sachen als Verwahrer mit kaufmännischer Sorgfalt zu aufzubewahren, aber der Kunde kann im Falle einer vollständigen oder partiellen Vernichtung oder Verlust dieser Sachen und/oder Beschädigung dieser Sachen ohne Verschulden des Lieferanten keinerlei Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz erheben; die Gegenpartei trägt dann auch weiterhin das Risiko für diese Sachen. 10.7 Die dem Kunden vom Lieferanten gelieferten oder bereitgestellten Waren oder Produkte gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung vollständig auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers.


11 Geistige und gewerbliche Eigentumsrechte
11.1 Sämtliche Rechte am geistigen oder gewerblichen Eigentum aller im Rahmen des Vertrages entwickelten oder bereitgestellten Muster oder anderer Materialien wie z. B. Designs, Dokumente, Berichte, Angebote sowie damit zusammenhängender vorbereitender Materialien liegen ausschließlich beim Lieferanten, dessen Lizenzgeber oder dessen Lieferanten. 11.2 Dem Kunden ist es nicht gestattet, jegliche Kennzeichnungen hinsichtlich der Vertraulichkeit oder Kennzeichnungen von Urheberrechten, Marken, Handelsnamen oder anderen Rechten auf geistiges oder gewerbliches Eigentum aus den Mustern oder Materialien zu entfernen oder zu ändern.
11.3 Der Kunde garantiert, dass der Bereitstellung von Materialien einschließlich Designmaterialien zum Zwecke der Nutzung, Bearbeitung oder Verarbeitung (z. B. bei einem Muster) für den Lieferanten keine Rechte von Dritten entgegenstehen. Der Kunde hält den Lieferanten schadlos gegenüber sämtlichen Aktionen, die auf der Behauptung gründen, dass eine derartige Bereitstellung, Nutzung, Bearbeitung oder Verarbeitung irgendein Recht von Dritten verletzt.


12 Haftung des Lieferanten und Gewährleistung
12.1 Obwohl hinsichtlich des Inhalts der vom Lieferanten gelieferten Waren, Produkte, Tätigkeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen die größtmögliche Sorgfalt angestrebt wurde, übernimmt der Lieferant keinerlei Verantwortung für etwaige damit verbundene Fehler oder Mängel. Der Lieferant übernimmt keinerlei Haftung für etwaige Fehler oder Mängel oder für die Nutzung der bezeichneten Ware, Produkte, Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen durch den Kunden. Der Lieferant akzeptiert auch dann ausschließlich gesetzliche Verpflichtungen zum Schadensersatz, soweit das aus diesem Artikel 12 hervorgeht. 12.2 Das Bestehen eines Mangels gibt dem Kunden niemals ein Recht auf Aussetzung oder Aufrechnung der Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich gelieferter oder bereitgestellter Waren, Produkte, Tätigkeiten und/oder erbrachter Dienstleistungen.
12.3 Die Gesamthaftung des Lieferanten wegen schuldhafter Verletzung der Verpflichtung zur Lieferung irgendeiner Leistung ist beschränkt auf den Ersatz unmittelbarer Schäden bis maximal einem Betrag, der dem vereinbarten Preis (zzgl. Umsatzsteuer) entspricht. Falls der Vertrag (vorrangig) ein Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist, wird der hierfür gedachte Betrag auf die Gesamtentschädigungen (zzgl. Umsatzsteuer) festgesetzt, die für ein Jahr vereinbart wurden. In keinem Fall beträgt die Gesamtentschädigung für unmittelbare Schäden mehr als 10.000,- € (zehntausend Euro). Unter unmittelbaren Schäden werden ausschließlich verstanden: - berechtigte Kosten, die dem Kunden dafür entstanden sind, dass die Leistung des Lieferanten dem vereinbarten Vertrag entspricht;- berechtigte Kosten, die entstanden sind, um die Ursache und den Umfang der Schäden festzustellen, soweit die Feststellung sich auf unmittelbare Schäden im Sinne dieses Artikels bezieht;- berechtigte Kosten, die für die Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, soweit der Kunde nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung von unmittelbare Schäden im Sinne dieses Artikels geführt haben.
12.4 Die Haftung des Lieferanten für unmittelbare Schäden einschließlich Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen, Verluste durch Betriebsunterbrechung und jegliche andere Schäden als die im Artikel 12.3 genannten, ist ausgeschlossen. Eine Haftung des Lieferanten für unmittelbare Schäden gilt jedoch, soweit diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden.
12.5 Der Lieferant haftet ferner nicht für durch den Kunden oder durch Dritte verursachte Schäden, gleich welcher Art und Ursache, die infolge von falschem und/oder unsachgemäßem Gebrauch der vom Lieferanten gelieferten oder bereitgestellten Waren, Produkte oder geleisteten Tätigkeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen durch den Kunden oder Dritter entstehen. 12.6 Außer den in Artikel 12.3 genannten Fällen trägt der Lieferant keinerlei Haftung für Schadensersatz, und zwar ungeachtet des Grundes, weshalb Klage auf Schadensersatz erhoben wird. Die in Artikel 12.3 genannten Höchstbeträge werden jedoch unwirksam, wenn und sofern der Schaden infolge von Vorsatz oder grober Schuld des Lieferanten verursacht wurde.


13 Vertragsende
13.1 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung zu beenden, und zwar ohne (weitere) vorherige Inverzugsetzung, sofern:- der Kunde trotz deutlicher Inverzugsetzung seine Verpflichtung schuldhaft verletzt; - dem Kunden (ob vorläufig oder nicht) Zahlungsaufschub gewährt oder der Kunde für insolvent erklärt wird, der Kunde einen Antrag auf ein Schuldenbereinigungsverfahren stellt oder er unter Vormundschaft oder rechtliche Betreuung gestellt wird; - die Waren des Kunden aufgrund seiner erheblichen Schulden gepfändet werden und diese Pfändung länger als zwei Monate durchgesetzt wird; - der Kunde seine Geschäftstätigkeiten ganz oder teilweise einstellt oder anderweitig liquidiert und/oder seine Geschäftstätigkeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten entscheidend verändert oder an Dritte überträgt. 13.2. Im Falle eines Vertragsendes sind bzw. werden alle fälligen Zahlungen vom Kunden an den Lieferanten sofort und in vollem Umfang fällig. 13.3 Der Lieferant kann aufgrund einer vorzeitigen Vertragskündigung seitens des Kunden niemals zu Schadensersatz oder Bezahlung aufgefordert werden, und zwar ungeachtet des Rechts des Lieferanten auf vollständigen Schadensersatz aufgrund der Verletzung der Kundenverpflichtungen wie oben beschrieben und ungeachtet der übrigen dem Lieferanten zustehenden Rechte.


14 Anzuwendendes Recht und Rechtsstreitigkeiten
14.1 Für sämtliche vom Lieferanten mit Kunden geschlossenen Verträge gilt ausschließlich niederländisches Recht, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) über das für den internationalen Warenkauf maßgebliche Recht vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht). 
14.2 Für etwaige Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem oder im Zusammenhang mit einem vom Lieferanten und Kunden geschlossenen Vertrag ergeben, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten, soweit dieser Regelung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.


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